Statuten des Vereins
MuthiG
Musiktherapie in Graz
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen ”MuthiG“, Musiktherapie in Graz
(2) Er hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich, Schwerpunkt Graz.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
(1) Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn gerichtet, dieser wird ausgeschlossen. Der Verein ist gemeinnützig, insbesondere mildtätig tätig und widmet sich der Betreuung und Unterstützung von hilfsbedürftigen Menschen mit körperlichen, psychischen und/oder sozialen Problemen und/oder Störungen oder von Menschen mit eingeschränkter körperlicher bzw. geistiger Leistungsfähigkeit. Die Hilfestellung soll durch Musiktherapie auf den Gebieten Psychosomatik, Psychiatrie, Neurologie, Rehabilitation, Palliativ- und Hospizversorgung, Inklusionsarbeit, Geriatrie, präventiver Bereich sowie Krisenbewältigung, Trauerarbeit, Traumabehandlung, Burn-Out-Prophylaxe und vieles mehr erfolgen. Religion, Rasse, Nationalität oder politische Einstellung der Betreuten sind ohne Bedeutung.
(2) Weiters hat der Verein den Zweck, die Wissenschaft auf dem Gebiet der Musiktherapie und interdisziplinären Bereichen in einer Weise zu fördern, die der Allgemeinheit zu Gute kommt.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die im Folgenden angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehene ideelle Mittel sind
a) Organisation und Durchführung von Musikprojekten und Musiktherapie in Vereinsräumlichkeiten sowie in Institutionen wie zum Beispiel Schulen und Kindergärten, interkulturellen Einrichtungen, Alten- und Pflegeheimen und vergleichbaren Institutionen und Bereichen mit möglichen Schwerpunkten: Gewaltprävention, Suchtprävention, Förderung sozialer Kompetenzen, Teambuilding, Kommunikationsthemen u.v.m.
b) Organisation und Durchführung von Vorträgen und Fortbildungen für MusiktherapeutInnen und an Musiktherapie Interessierten
c) Förderung von Musikprojekten
d) Unterstützung von Forschungsvorhaben und anderen wissenschaftlichen Projekten im musiktherapeutischen und interdisziplinären Bereich
e) Interdisziplinärer und interprofessioneller Austausch mit unterschiedlichsten wissenschaftlichen und beruflichen Fachorganisationen
f) Verbreitung von wissenschaftlichen Erkenntnissen und Forschungsergebnissen vor allem die Musiktherapie betreffend, durch Publikationen, Veranstaltungen und Abhaltung von wissenschaftlichen Zusammenkünften – auch in Kooperation mit nationalen und internationalen Organisationen, mit gleichen oder verwandten Zielen.
g) Zurverfügungstellung von therapeutischen Angeboten. Das musiktherapeutische Angebot kann sowohl in Vereinsräumlichkeiten stattfinden als auch aus mobilen und anderen Angeboten bestehen.
h) Veranstaltung von Konzerten und musikalischen Angeboten
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Subventionen und Förderungen
c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
d) Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung usw.)
e) Erträge aus Vereinsveranstaltungen
f) Sponsorengelder
g) Werbeeinnahmen
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus dem Verein erhalten. Es darf keine Person durch dem Verein zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene volljährigen, eigenberechtigten physischen Personen sowie juristische und rechtsfähige Personengesellschaften, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags oder durch Spenden, die dem Vereinszweck dienen, fördern.
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen volljährigen und geschäftsfähigen Personen, sowie juristische und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründerinnen/Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründerinnen/Gründer des Vereins.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung. Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können außerordentliche Persönlichkeiten des In- und Auslands mit besonderen Verdiensten um die Aufgaben und Ziele der Musiktherapie ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstands von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit zuerkannt.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden laufenden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher (also bis spätestens 30.9.) schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen, wie zum Beispiel Fortbildungen, Konzerten und Tagungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
(7) Ehrenmitglieder sind von den Beitragszahlungen befreit.
(8) Die Mitglieder erhalten Vergünstigungen bei Inanspruchnahme von musiktherapeutischer Behandlung, und ermäßigten Eintritt zu den vom Verein organisierten Konzerten, Fortbildungen und Veranstaltungen.
(9) Die Mitglieder erhalten einen regelmäßigen Newsletter und sämtliche Informationen bezüglich Konzerten, Fortbildungen und Veranstaltungen.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die “Mitgliederversammlung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle vier Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c) Verlangen der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine(n) Bevollmächtigte(n) vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obfrau/der Obmann in deren/dessen Verhinderung ihre Stellvertreterin/sein Stellvertreter. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Beschlussfassung über den Voranschlag;
(2) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer;
(3) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüferinnen/ Rechnungsprüfer;
(4) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer und Verein;
(5) Entlastung des Vorstands;
(6) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
(7) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
(8) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
(9) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar aus Obfrau/Obmann und zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter, Schriftführerin/Schriftführer und Stellvertreterin / Stellvertreter sowie Kassiererin/Kassier und Stellvertreterin/Stellvertreter.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede Rechnungsprüferin/jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 4 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird von der Obfrau/vom Obmann, bei Verhinderung von seinen Stellvertreterinnen/seinen Stellvertretern, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; Beschlüsse, mit denen ordentliche Mitglieder aufgenommen werden sollen, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegeben gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt die Obfrau/der Obmann, bei Verhinderung seine Stellvertreterin/sein Stellvertreter. Ist auch diese/dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das “Leitungsorgan” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
(8) Antrag auf Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft an die Generalversammlung.
(9) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Die Obfrau/der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Schriftführerin/ der Schriftführer unterstützt die Obfrau/den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Die Obfrau/der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Obfrau/des Obmanns und der Kassiererin/des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist die Obfrau/der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Die Obfrau/der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Die Schriftführerin/der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Die Kassiererin/der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der Obfrau/des Obmanns, der Schriftführerin/des Schriftführers oder der Kassiererin/des Kassiers ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter.
§ 14: Rechnungsprüferin/Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüferinnen/ Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüferinnen/den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüferinnen/die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine “Schlichtungseinrichtung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichterin/ Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwicklerin oder einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen gem. § 16 Abs. 3 der vorliegenden Statuten zu übertragen hat.
(3) Im Falle der freiwilligen Auflösung, behördlichen Aufhebung sowie auch bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für spendenbegünstigte Zwecke im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 lit. a bis c EStG 1988 zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.
(4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
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